AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LEBENSMITTELAKADEMIE DES ÖSTERREICHISCHEN GEWERBES
1.Vertragsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen (wie Schulungen, Seminare, Informationsveranstaltungen, Beratungen und sonstige Veranstaltungen), die von der Lebensmittelakademie des österreichischen Gewerbes (in der Folge auch: Veranstalter/Auftragnehmer) gegenüber dem Vertragspartner (in der Folge: Teilnehmer/Auftraggeber) erbracht werden. Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung ist maßgeblich.
1.2. Die AGB sind ein integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit der Lebensmittelakademie abgeschlossen wird. Von den AGB der Lebensmittelakademie abweichende Bedingungen bzw. AGB des Teilnehmers/Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
1.3. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
2. Veranstalter / Auftragnehmer:
2.1.(Seminar-)Veranstalter/Auftragnehmer ist der Verein „Die Lebensmittelakademie des österreichischen Gewerbes". Er besorgt die Entwicklung und Durchführung, Planung und Organisation sowie die Administration der Seminare, sonstigen Veranstaltungen und Beratungen.
2.1.1. Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff „Veranstalter“ die Lebensmittelakademie in ihrer Eigenschaft als Organisator von Seminaren, (Firmen-)Schulungen, Informationsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen. Der Begriff „Auftragnehmer“ bezeichnet die Lebensmittelakademie bei der Abwicklung von individuellen Betriebsberatungen.
2.1.2. Werden Veranstaltungen mit Kooperationspartnern durchgeführt, wird dieser Umstand spätestens auf der Einladung zu dieser Veranstaltung bekannt gegeben.
2.2. Der Auftragnehmer kann die an ihn gerichteten Aufgabenstellungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen lassen. Der Auftragnehmer selbst bezahlt den Dritten. Zwischen dem Dritten und dem Teilnehmer/Auftraggeber entsteht also kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis.
2.3. Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Seminare, (Firmen-)Schulungen, Informationsveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen zusammenfassend als „Veranstaltungen“ bezeichnet.
3. Teilnehmer/Auftraggeber
3.1. Als Auftraggeber sind all jene Kunden zu verstehen, die eine individuelle Betriebsberatung oder eine individuelle Firmenschulung in Anspruch nehmen.
3.2. Als Teilnehmer im Sinne dieser AGB gelten die Teilnehmer an allen übrigen Veranstaltungen der Lebensmittelakademie. Sofern ein Unternehmen gem. Punkt 6.1. Anmeldungen und Zahlungen für dessen MitarbeiterInnen übernimmt, gilt dieses als Teilnehmer im Sinne dieser AGB.
4. Grundlagen der Gestaltung von Seminaren, Schulungen, Informationsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
4.1. Gestaltungsprinzipien
4.1.1. Die Seminare der Lebensmittelakademie sind speziell auf die Bedürfnisse der beteiligten Berufsgruppen zugeschnitten. Bei der Gestaltung der Seminare steht die Wissensvermittlung durch Praktiker im Vordergrund. Über die reine Stoffbehandlung hinaus sollen die Seminare den Teilnehmern/Auftraggebern die Umsetzung des Wissens in die Praxis näher bringen.
4.1.2. Neben Praxisseminaren bietet die Lebensmittelakademie Informations-veranstaltungen mit Angehörigen von Universitäten, Behörden und Ministerien sowie aus vielen anderen Bereichen an. Das Ziel ist, dem Teilnehmer ein realitätsnahes, abgerundetes Bild über die Stoffgebiete zu vermitteln.
4.1.3. An der inhaltlichen Gestaltung der einzelnen Seminare wirken die Verantwortlichen der Lebensmittelakademie sowie die Referenten selbst mit.
4.1.4. Auf individuellen Wunsch bietet die Lebensmittelakademie nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen Firmenschulungen für die Mitarbeiter des Auftraggebers an.
4.1.5. Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten für Informationsveranstaltungen, Firmenschulungen und sonstige Veranstaltungen die allgemeinen Regelungen für Seminare.
4.1.6. Insoweit im Rahmen einer Firmenschulung oder sonstigen Veranstaltung individuelle Beratungsleistungen erbracht werden, sind die Grundsätze der individuellen Betriebsberatung gem. Punkt 5. sinngemäß anwendbar.
4.2. Orte
4.2.1. Die Seminare, Informationsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen finden österreichweit statt. Der genaue Ort wird spätestens mit der Einladung zur Veranstaltung bekannt gegeben.
4.2.2. Für individuell vereinbarte Firmenschulungen wird, sofern nicht auf Ressourcen beim Auftraggeber zurückgegriffen werden kann, ein allenfalls benötigter Schulungsraum und etwaiges Equipment von der Lebensmittelakademie zur Verfügung gestellt. Diese Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Anmeldung
4.3.1. Die Anmeldung muss schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mittels des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars erfolgen. Die endgültige Anmeldung des Teilnehmers erfolgt nach Eingang der Anmeldung in der Lebensmittelakademie.
4.3.2. Die Anmeldung ist in jedem Fall unmittelbar verbindlich und sichert erst nach Rückbestätigung durch einen Mitarbeiter der Lebensmittelakademie einen Platz für die gewünschte Veranstaltung.
4.3.3. Sind keine Plätze mehr verfügbar, werden die Teilnehmer von diesem Umstand verständigt und bei entsprechendem Wunsch gemäß dem Einlangen ihrer Anmeldungen auf eine Warteliste gesetzt. Bei Freiwerden eines Platzes kann dieser bei entsprechendem Wunsch von dem auf der Warteliste an oberster Stelle Gereihten in Anspruch genommen werden.
4.4. Anmeldungen nach Anmeldeschluss
4.4.1. Anmeldungen nach Anmeldeschluss werden nur nach Maßgabe der noch verfügbaren Plätze angenommen und durch Zusendung einer Anmeldebestätigung bestätigt. Dies gilt als verbindliche Anmeldung. Für diese gelten dieselben Stornobedingungen wie für die vor Anmeldeschluss erfolgten verbindlichen Anmeldungen.
5. Grundsätze der individuellen Betriebsberatung
5.1. Prinzipien der individuellen Betriebsberatung
5.1.1. Die Lebensmittelakademie (Auftragnehmer) bietet betriebsindividuelle Beratungen in Form von betriebsspezifischem Coaching an.
5.1.2. Das Ausmaß des jeweiligen Beratungsauftrages ist für den konkreten Fall individuell zu vereinbaren.
5.1.3. Der Auftraggeber hat für die notwendigen Rahmenbedingungen zu sorgen, um eine möglichst ungestörte bzw. rasche Durchführung der Betriebsberatung in seinem Unternehmen zu ermöglichen.
5.1.4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Beratung notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung gestellt werden.
5.1.5. Die einzelnen Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2. Schlussbericht
5.2.1.Der Auftraggeber erhält jedenfalls in angemessener Zeit, d.h. ein bis drei Wochen, nach Erfüllung des Auftrages einen der Art des Beratungsauftrages entsprechenden Schlussbericht. Im Falle länger andauernder bzw. kontinuierlicher Beratungsaufträge wird der Auftraggeber zudem regelmäßig über den Arbeitsfortschritt berichten.
5.3. Schutz des geistigen Eigentums
5.3.1. Die Urheberrechte an den Werken des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter bzw. beauftragter Dritten (z.B.: Anbote, Analysen, Berichte, Organisationspläne, Gutachten, etc.) bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf diese Werke während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls nur für jene Zwecke verwenden, die im jeweiligen Beratungsvertrag festgelegt sind. Außerhalb der solcherart vereinbarten Vertragszwecke ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das jeweilige Werk ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verwerten, insb. zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Bei einer unerlaubten Verwertung der Werke übernimmt der Auftragnehmer gegenüber Dritten keine Haftung, z.B. für die Richtigkeit des jeweiligen Werkes.
5.3.2. Der Auftragnehmer ist zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigt, falls der Auftraggeber gegen diese Bestimmungen verstößt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer weiters zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz berechtigt.
5.4. Gewährleistung
5.4.1. Werden Unrichtigkeiten bzw. Mängel an der Leistung des Auftragnehmers bekannt, ist dieser ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, diese zu beheben. Der Auftraggeber ist darüber sofort zu informieren. Sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung erlischt dieser Anspruch.
5.5. Datenschutz/Geheimhaltungspflichten
5.5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle geschäftlichen Angelegen-heiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse die ihm zur Kenntnis gelangen, sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält, unbedingtes Stillschweigen zu bewahren.
5.5.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, über den gesamten Inhalt des erstellten Werkes und über sämtliche Informationen, die er im Zuge der Erstellung des Werkes erlangt hat – darunter fallen auch Daten von Kunden des Auftraggebers - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
5.5.3. Bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistungen Gehilfen und Stellvertreter, so wird er diesen gegenüber von diesem Stillschweigen entbunden. Allerdings hat der Auftragnehmer diese ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten und haftet für deren Verstoß gegen diese Verpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
5.5.4. Die Schweigepflicht bleibt nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer weiterhin aufrecht.
5.5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten, die ihm anvertraut wurden, im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass die dafür notwendigen Maßnahmen, wie jene im Sinne des Datenschutzgesetzes (z.B. Zustimmungserklärung der Betroffenen), getroffen wurden.
5.6. Dauer des Vertragsverhältnisses
5.6.1. Grundsätzlich endet der Vertrag mit Erfüllung des Beratungsauftrages.
5.6.2. Rechte und Pflichten, die nach dem Gesetz oder diesen AGB das Vertragsverhältnis überdauern (insb. die Geheimhaltungsverpflichtung des Auftragnehmers iSd Punkt 5.5), werden durch die Auftragserfüllung nicht berührt.
5.6.3. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, lösen. Unter wichtigen Gründen sind insb. zu verstehen:
- der Vertragspartner verletzt wesentliche Vertragsverpflichtungen (vgl. insb. auch Punkt 5.3.2.) oder
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Vertragspartner oder ein Konkursantrag wird mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
6. Verträge zugunsten Dritter
6.1. Die Anmeldung und Bezahlung durch ein Unternehmen für dessen MitarbeiterInnen wird als Vertrag zugunsten Dritter (MitarbeiterInnen) mit diesem Unternehmen abgewickelt.
7. Veranstaltungsbeitrag, Beratungshonorar und Zahlungs-konditionen
7.1. Veranstaltungsbeitrag
7.1.1. Die Lebensmittelakademie wird eine Anmeldungsbestätigung und eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen (Name und Anschrift der Lebensmittelakademie, Name und Anschrift des Vorauszahlungsrechnungsempfängers (= Zahlers), Leistung, Tag/Zeit-raum, Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz, Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID), sofern der Vorauszahlungsempfänger die ihn betreffenden Daten mit der Anmeldung vollständig zur Verfügung stellt, unter Verzicht auf eine darüber hinausgehende Rechnungslegung.
7.1.2. Der gesamte Veranstaltungsbeitrag ist mit Erhalt der Anmeldebestätigung sowie der Rechnung fällig und ist spätestens vor Veranstaltungsbeginn auf das Konto der Lebensmittelakademie Nr. 521 1424 2001 bei der Bank Austria Creditanstalt AG, BLZ 12000 unter Angabe der Vorauszahlungsrechnungsnummer im Feld „Verwendungszweck“ zu überweisen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung kann nur erfolgen, wenn der Rechnungsbetrag vor Veranstaltungsbeginn auf dem Konto der Lebensmittelakademie eingegangen ist bzw. die Einzahlung mittels Zahlungsbelegs spätestens am Veranstaltungstag nachgewiesen wird.
7.1.3. Die Preise stellen die Teilnahmegebühr für eine Person dar und beinhalten sämtliche Schulungsunterlagen und –materialien. Bei Firmenschulungen werden die Reisekosten der Vortragenden (Kilometergeld, Bahnticket 2. Klasse) gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für allfällig benötigte Schulungsräume und etwaiges Equipment, sofern nicht auf Ressourcen beim Kunden zurückgegriffen werden kann.
7.2. Beratungshonorar
7.2.1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Erfüllung des Beratungsauftrages das zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Honorar in Rechnung zu stellen. Dieses wird durch die Rechnungslegung des Auftragnehmers fällig und ist binnen 7 Tagen auf das Konto der Lebensmittelakademie Nr. 521 1424 2001 bei der Bank Austria Creditanstalt AG, BLZ 12000 unter Angabe der Vorauszahlungsrechnungsnummer im Feld „Verwendungszweck“ zu überweisen.
7.2.2. Zusätzliche Kosten wie Reisekosten, Spesen etc. sind vom Auftraggeber gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers zu ersetzen.
7.2.3. Die in den Punkten 7.2.1. sowie 7.2.2. angesprochene Rechnung hat in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Weise (vgl. oben Punkt 7.1.1.) gestaltet zu sein.
7.2.4. Unterbleibt die Beendigung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf der Seite des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so hat der Auftragnehmer weiterhin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars (abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen). Wurde ein Stundenhonorar vereinbart, so ist das Honorar für jene Stundenanzahl zu leisten, die für die Erbringung des gesamten vereinbarten Werks zu erwarten ist (abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen).
8. Rücktrittsrecht
8.1. Rücktrittsrecht des Teilnehmers
8.1.1. Der Teilnehmer kann seine Teilnahme an einer Veranstaltung bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin kostenfrei stornieren.
Widerruft der Teilnehmer zwischen 6 Tagen und einem Tag vor der Veranstaltung seine Teilnahme, beträgt die Stornogebühr 50 % des Veranstaltungsbeitrages.
Bei Nichterscheinen oder einer Absage des Teilnehmers am Veranstaltungstag hat dieser 100 % des Veranstaltungsbeitrages zu begleichen.
8.1.2. Ist auf der Veranstaltungsausschreibung ausdrücklich eine Anmeldefrist festgelegt (z.B. Anmeldung bis 14 Tage vor der Veranstaltung), kann von der Teilnahme an dieser Veranstaltung bis zum Anmeldeschluss kostenfrei zurückgetreten werden.
Bei einer Stornierung in dem Zeitraum zwischen Anmeldeschluss und einem Tag vor der Veranstaltung sind 50% der Teilnahmegebühr zu begleichen.
Bei Nichterscheinen oder einer Absage des Teilnehmers am Veranstaltungstag hat dieser 100 % der Teilnahmegebühr zu begleichen.
8.2. Rücktrittsrecht des Auftraggebers
8.2.1. Die Bestimmungen über das Rücktrittsrecht des Teilnehmers gem. Punkt 8.1. gelten sinngemäß auch für den Auftraggeber. Dies mit der Maßgabe, dass als Stichtag für das Rücktrittsrecht sowie die zu entrichtende Stornogebühr der vereinbarte Beginn der Beratungsleistungen anzusehen ist.
8.3. Gemeinsame Bestimmungen
8.3.1. Eine Stornierung ist nur schriftlich möglich. Maßgeblich für das Datum der Stornierung ist das Eingangsdatum. Die Stornobestätigung und Vorauszahlungsgutschrift werden dem Stornierenden schriftlich übermittelt.
8.3.2. Die Stornierung ist jederzeit und kostenfrei möglich, falls gleichzeitig eine verbindlichen Anmeldung eines Ersatzteilnehmers bzw. –auftraggebers erfolgt.
9. Besuch einer Veranstaltung
9.1. Der Besuch einer von der Lebensmittelakademie organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung ist nur nach erfolgter Anmeldung und ordnungsgemäßer Bezahlung einer allfälligen Teilnahmegebühr gestattet.
10. Teilnahmebestätigungen / Durchführungsbestätigung
10.1. Teilnehmer/Auftraggeber erhalten für den Besuch von Halb- und Ganztagesseminaren bzw. für die Durchführung einer Beratung Teilnahmebestätigungen bzw. Durchführungsbestätigungen.
10.2. Auf Anfrage können auch für kürzere Seminare Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden.
10.3. Über den Besuch der übrigen Veranstaltungen werden keine Teilnahmebestätigungen ausgestellt.
11. Ausschluss von Veranstaltungen der Lebensmittelakademie
11.1. Die Lebensmittelakademie hat das Recht, Teilnehmer, die eine Veranstaltung willkürlich stören, dadurch ihren Verlauf stark beeinträchtigen und so den Eintritt des gewünschten Erfolges für die anderen Veranstaltungsteilnehmer verhindern, mit sofortiger Wirkung von dieser und künftigen Veranstaltungen auszuschließen.
12. Haftung / Schadenersatz
12.1. Für Unfälle und sonstige Schäden während aller Veranstaltungen der Lebensmittelakademie übernimmt diese lediglich die Haftung im Ausmaß der gesetzlichen Haftpflicht.
12.2. Für Unfälle und sonstige Schäden auf den Wegen zu und von den Veranstaltungsorten wird von der Lebensmittelakademie keine Haftung übernommen.
12.3. Die Teilnahme an Exkursionen und Führungen erfolgt auf eigene Gefahr. Weiters haftet die Lebensmittelakademie nicht für den Verlust von Kleidungsstücken, Wertgegenständen, etc.
12.4. Die Lebensmittelakademie haftet dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern und den Teilnehmern für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die durch von der Lebensmittelakademie beigezogene Dritte verursacht werden.
12.5. Die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu erfolgen, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
12.6. Die Beweispflicht, dass der Schaden auf ein Verschulden der Lebensmittelakademie zurückzuführen ist, obliegt dem Auftraggeber/Teilnehmer.
12.7. Erbringt die Lebensmittelakademie das Werk unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen dabei Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, werden diese Ansprüche an den Auftraggeber/Teilnehmer abgetreten. Der Auftraggeber/Teilnehmer hat sich in diesem Fall direkt an diese Dritten zu halten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
12.8. Die Lebensmittelakademie als Veranstalter ist gegenüber dem Eigentümer der Veranstaltungsstätte seitens der Teilnehmer/Auftraggeber für von diesen rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden schad- und klaglos zu halten.
12.9. Die Lebensmittelakademie haftet für den Inhalt von Beratungen und Informationen, die von ihren Vortragenden oder beigezogenen Dritten erteilt werden, nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
12.10. Die Lebensmittelakademie übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr oder beigezogenen Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen.
13. Programmänderung
13.1. Sachlich begründete Änderungen im angekündigten Programm oder in dessen Ausführung (z.B. Referenten), insbesondere aus Gründen der Aktualität oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse bleiben der Lebensmittelakademie - unter Wahrung überwiegender Kernthemen - vorbehalten.
14. Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt
14.1. Die Lebensmittelakademie behält sich vor, Veranstaltungen, bei denen die auf der Ausschreibung angeführte Mindestteilnehmerzahl bei Anmeldeschluss nicht erreicht wird, zu verschieben oder abzusagen.
14.2. Ist auf der Ausschreibung keine Mindestteilnehmerzahl angeführt, ist diese mit 10 Teilnehmern festgesetzt.
14.3. In der Regel werden Absagen spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. Es wird kein Ersatz für entstandene Aufwendungen geleistet.
14.4. Über bereits einbezahlte Teilnahmegebühren kann wahlweise eine Gutschrift für andere Veranstaltungen der Lebensmittelakademie ausgestellt oder die Teilnahmegebühr rückerstattet werden.
14.5. Darüber hinaus behält sich die Lebensmittelakademie insbesondere vor, eine
angekündigte Veranstaltung im Falle der Verhinderung vorgesehener Referenten auch kurzfristig (statt Beauftragung eines Ersatzreferenten) - gegen Rückerstattung der allenfalls bereits entrichteten Teilnahmegebühr, je nach dem Umfang der Absage, aliquot oder gesamt - entweder abzusagen oder um diesen Teil zu kürzen.
14.6. Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt wird
wahlweise die bereits bezahlte Teilnahmegebühr aliquot zur Gesamtdauer der Veranstaltung rückerstattet oder über diesen Teil ein Gutschein für andere Veranstaltungen der Lebensmittelakademie ausgestellt.
15. Gutscheine
15.1. Gutscheine sind 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Eine Barablöse ist nicht möglich.
15.2. Für die Anmeldung zu einer Veranstaltung unter Einlösung eines Gutscheines gelten dieselben Bedingungen - insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Stornierung - wie bei sonstigen Anmeldungen. Das bedeutet, dass im Falle einer nicht zeitgerechten Stornierung, der Gutschein verfällt.
15.3. Gutscheine sind, um sie einzulösen, per Post an die Lebensmittelakademie zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
15.4. Im Fall von Restguthaben stellt die Lebensmittelakademie über den verbleibenden Betrag einen neuen Gutschein mit demselben Gültigkeitsdatum wie das des alten Gutscheins aus.
16. Seminarunterlagen
16.1. Für jedes Seminar werden Materialien ausgehändigt, die nur für den persönlichen Gebrauch durch die Teilnehmer als Arbeitsunterlage während des Seminars und zur Wiederholung des Stoffes nach dem Seminar dienen.
16.2. Die bei den Seminaren der Lebensmittelakademie zur Verfügung gestellten Seminarunterlagen sind - ausgenommen im Fall, dass etwas Gegenteiliges explizit auf der Ausschreibung vermerkt ist - im Seminarpreis inkludiert.
16.3. Bei Nichterscheinen eines Teilnehmers zu einem Seminar wird die Seminarunterlage, sofern diese im Seminarpreis inkludiert ist, per Post nachträglich übermittelt. Dies gilt nicht im Fall von Stornierungen. In diesem Fall müssen Unterlagen kostenpflichtig erworben werden.
16.4. Auf Anfrage können Seminarunterlagen zu Seminaren der Lebensmittelakademie kostenpflichtig erworben werden.
16.5. Jede Art der Vervielfältigung oder Verbreitung von Seminarunterlagen der Lebensmittelakademie (auch auszugsweise) ist ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Lebensmittelakademie nicht gestattet.
17. Sonstige Unterlagen
17.1. Sofern für Informationsveranstaltungen, Firmenschulungen, sonstige Veranstaltungen der Lebensmittelakademie oder im Rahmen von Beratungsaufträgen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese in sinngemäßer Anwendung von Punkt 16. ebenfalls ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Empfängers bestimmt und dürfen ohne Zustimmung der Lebensmittelakademie nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. Im Übrigen gilt für Werke der Lebensmittelakademie sowie von ihr eingesetzter Gehilfen Punkt 5.3.
18. Zulässigkeit von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen
18.1. Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen von oder bei Veranstaltungen, die von der Lebensmittelakademie organisiert oder durchgeführt werden, sind nur nach Einholung einer Zustimmung der Lebensmittelakademie zulässig.
19. Webseite der Lebensmittelakademie
19.1. Festgehalten wird, dass die Website der Lebensmittelakademie, ihre Form und ihre Inhalte sowie die verwendete Software urheberrechtlich geschützt sind. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Veröffentlichung, Vervielfältigung (einschließlich Übersetzung) und Verbreitung und/oder der Zurverfügungstellung, sind der Lebensmittelakademie vorbehalten. Jegliche Verwendung, wie Veröffentlichung, Bearbeitungen oder Reproduktionen, gleich welcher Art, ob Fotokopie oder Erfassung auf CD-ROM, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lebensmittelakademie nicht zulässig.
19.2. Die Lebensmittelakademie übernimmt keine Gewähr dafür, dass die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen ohne Unterbrechung zugänglich sind.
19.3. Alle Dokumente, Software und Beschreibungen, welche zur Betrachtung oder zum Download zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht, wobei alle Rechte vorbehalten sind.
19.4. Links auf die Internet-Seiten von Dritten sind nicht unter Kontrolle der Lebensmittelakademie. Die Lebensmittelakademie betont ausdrücklich, dass sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Ebenso wenig kann sie für die Gewährleistung des Datenschutzes auf diesen Links garantieren. Diese Links sind nur als zusätzliche Dienstleistung in Form von Fundstellennachweisen für die Besucher der Webseite der Lebensmittelakademie gedacht.
20. Besondere Bestimmungen für Verbraucherverträge
Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (in der Folge: KSchG) gelten nachfolgende Bestimmungen ergänzend:
20.1. Ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist berechtigt, von einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung binnen einer Frist von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen.
20.2. Ein Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn die Lebensmittelakademie vereinbarungsgemäß mit der Ausführung ihrer jeweiligen Leistung (Seminar, Firmenschulung, individuelle Betriebsberatung, etc.) bereits binnen 7 Werktagen ab Vertragsabschluss beginnt.
20.3. Der Lauf der Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher zu laufen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen. Insbesondere findet Punkt 5.4.1. letzter Satz keine Anwendung.
21. Sonstige Rechte und Pflichten
21.1. Die Vertragsparteien bestätigen, die Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, etwaige Änderungen einander umgehend bekannt zu geben.
21.2. Änderungen und Ergänzungen der einzelnen mit der Lebensmittelakademie abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
21.3. Änderungen und Ergänzungen der AGB werden dem Teilnehmer/Auftraggeber entweder schriftlich, per E-Mail oder Online mitgeteilt. Sie werden zum Vertragsinhalt, sofern der Teilnehmer/Auftraggeber dagegen nicht binnen längstens 14 Tagen schriftlich Widerspruch einlegt.
21.4. Es liegt im Interesse der Lebensmittelakademie, den Schutz der Daten der Teilnehmer/Auftraggeber zu gewährleisten und deren Privatsphäre zu respektieren.
Alle Angaben, die gemacht werden, erfolgen auf freiwilliger Basis und werden streng vertraulich behandelt. Sie werden von der Lebensmittelakademie gespeichert, verwaltet und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der Lebensmittelakademie ist ausgeschlossen. Der Teilnehmer/Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass seine Stammdaten automationsunterstützt verarbeitet werden. Darüber hinaus stimmt der Teilnehmer/Auftraggeber der elektronischen Verarbeitung sämtlicher Nutzungsdaten zum Zwecke der Abrechnung und Veranstaltungsverwaltung unwiderruflich zu.
21.5. Der Teilnehmer/Auftraggeber ist mit einer schriftlichen (insb. Brief oder Telefax), digitalen (insb. E-Mail) und fernmündlichen Betreuung zu Werbezwecken seitens der Lebensmittelakademie einverstanden. Diese Betreuung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck den Teilnehmer/Auftraggeber über die Leistungen der Lebensmittelakademie weiterhin zu informieren sowie zur Evaluierung der Zufriedenheit des Teilnehmers/Auftraggebers mit den vom ihm bei der Lebensmittelakademie in Anspruch genommenen Leistungen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann postalisch, via Telefax (an die Anschlussnummer XXX) oder via E-Mail (an die Adresse XXX) erklärt werden.
21.6. Der Teilnehmer/Auftraggeber darf gegen Forderungen der Lebensmittel-akademie mit eigenen Forderungen nur dann aufrechnen, wenn die Lebensmittel-akademie diese eigenen Forderungen des Teilnehmer/Auftraggebers ausdrücklich anerkannt hat oder diese Forderungen vor einem inländischen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden.
21.7. Auf sämtliche mit den Teilnehmern/Auftraggebern geschlossene Vertrags-verhältnisse ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
21.8. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam und/oder unvollständig sein oder werden, so tritt anstelle der unwirksam gewordenen Bestimmung eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen am nächsten kommende, rechtsgültige Bestimmung. Die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Bestimmung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
21.9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien I. vereinbart.
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